KI für Juristen, Teil 2: Was § 43e BRAO verlangt und wie Kanzleien Schatten-KI vermeiden
Im ersten Teil dieser Reihe ging es um das Datenschutzrecht und um § 203 StGB. Strafbar ist danach nicht die KI-Nutzung, sondern das unbefugte Offenbaren von Mandatsgeheimnissen. Dagegen schützt vor allem eine Verschwiegenheitsverpflichtung, die bis zu den Unterauftragnehmern des Anbieters reicht. Den ersten Teil finden Sie hier.
Für Anwältinnen und Anwälte ist die Prüfung damit nicht abgeschlossen. Das Berufsrecht stellt eigene, engere Anforderungen an die Zusammenarbeit mit Dienstleistern.
Dieser zweite Teil zeigt, was § 43e BRAO verlangt, wie Kanzleien mit Schatten-KI umgehen sollten und welche Punkte vor dem ersten Prompt geklärt sein sollten.
1. § 43e BRAO: Was eine BRAO-konforme KI voraussetzt
§ 43e BRAO regelt, unter welchen Voraussetzungen Anwält:innen Dienstleistern Zugang zu Tatsachen eröffnen dürfen, die der Verschwiegenheit unterliegen. Das Berufsrecht stellt dabei engere Voraussetzungen auf als das Strafrecht, insbesondere die sorgfältige Auswahl des Dienstleisters und einen Vertrag in Textform (Heinelt, unternehmensstrafrecht.de v. 23.9.2026, unter II. 4.).
a. Die Voraussetzungen im Überblick
Der Zugang muss für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich sein (Abs. 1), der Dienstleister ist sorgfältig auszuwählen (Abs. 2), und es braucht einen Vertrag in Textform (Abs. 3).
In diesem Vertrag wird der Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf sich nur so weit Kenntnis von Geheimnissen verschaffen, wie es zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Der Vertrag legt außerdem fest, ob er weitere Personen heranziehen darf, die dann ebenfalls zu verpflichten sind (Kilian, DStR 2026, 680, 686; Martinetz/Hartung/Braegelmann, KIR 2026, 279, 281).
b. Streitpunkt Erforderlichkeit
Wann der Zugang „erforderlich“ ist, regelt der Gesetzestext nicht näher. Die Gesetzesbegründung legt strenge Maßstäbe an, betont aber zugleich einen „Spielraum für verantwortliche unternehmerische Entscheidungen“ (BT-Drs. 18/11936, 34, zit. nach Martinetz/Hartung/Braegelmann, KIR 2026, 279, 281).
DAV und BRAK haben sich dazu unterschiedlich positioniert: Der DAV versteht die Erforderlichkeit als Frage der unternehmerischen Entscheidung der Kanzlei, die BRAK hält die Übermittlung von Mandatsgeheimnissen nach dem aktuellen Stand der Technik für nicht erforderlich (Braegelmann, KIR 2025, 315, 315 f.). Beide Papiere sind rechtlich unverbindlich. Braegelmann zieht daraus den Schluss: „Doch genau der Widerspruch in der zentralen Frage der ‚Erforderlichkeit‘ belegt unzweifelhaft eines: Die Rechtslage ist nicht eindeutig“ (Braegelmann, KIR 2025, 315, 316).
Martinetz, Hartung und Braegelmann beziehen dazu inzwischen eine klare Position. Bezugspunkt der Erforderlichkeit sei allein der Zweck der Offenlegung, ob und wie KI eingesetzt werde, bleibe die unternehmerische Entscheidung der Kanzlei. Die Formulierung der BRAK halten sie für zu generell und beziehen sie auf frei verfügbare Verbraucher-KI. Die BRAK-Leitlinien seien technisch überholt und sollten aktualisiert werden (Martinetz/Hartung/Braegelmann, KIR 2026, 279, 281 f.).
Wer KI im Mandat einsetzt, sollte beide Lesarten kennen und seine Entscheidung begründen können.
c. Müssen Eingaben anonymisiert werden?
Für zwei praktische Fragen gibt die Literatur deutlichere Antworten. Die erste lautet, ob Eingaben anonymisiert werden müssen.
Martinetz, Hartung und Braegelmann geben dazu die Position des DAV aus dessen Stellungnahme Nr. 32/2025 wieder: „Bei frei verfügbarer Verbraucher-KI muss vor Eingabe von Berufsgeheimnissen vollständig anonymisiert oder pseudonymisiert werden; bei einem nach § 43e BRAO ausgewählten und verpflichteten Fach-Dienstleister besteht eine solche allgemeine Pflicht hingegen gerade nicht“ (DAV, Initiativstellungnahme Nr. 32/2025, zit. nach Martinetz/Hartung/Braegelmann, KIR 2026, 279, 281). Auch Heinelt hält ein generelles Anonymisierungsgebot nicht für begründbar (Heinelt, unternehmensstrafrecht.de v. 23.9.2026, unter III. 2.).
d. Kein Training mit Mandatsdaten
Die zweite Frage betrifft das Training von KI-Modellen mit Eingaben der Nutzer. Aus dem Erforderlichkeitsmaßstab des § 43e Abs. 1 BRAO leitet Kilian ab: „Der Rechtsanwalt oder Steuerberater muss daher im Verhältnis zum Dienstleister die Nutzung der überlassenen Daten zu Trainingszwecken ausschließen“ (Kilian, DStR 2026, 680, 687).
e. Anbieter außerhalb der EU
Bei Dienstleistern im Ausland kommt § 43e Abs. 4 BRAO hinzu. Der Zugang darf dann nur eröffnet werden, wenn der Schutz der Geheimnisse dort dem Schutz im Inland vergleichbar ist.
Für den EU-Raum geht der Gesetzgeber von einem einheitlichen Schutzniveau aus. Für Drittstaaten gibt es keine verbindlichen Positivlisten, die Bewertung muss die Kanzlei selbst treffen (Kilian, DStR 2026, 680, 686). US-Anbieter sind damit nach Martinetz, Hartung und Braegelmann nicht per se ausgeschlossen; entscheidend ist eine vertretbare, dokumentierte Risikoabwägung (Martinetz/Hartung/Braegelmann, KIR 2026, 279, 282).
2. Schatten-KI: Wenn Mitarbeitende zu privaten Zugängen greifen
Der erste Teil begann mit einem Kollegen, der den gegnerischen Schriftsatz über seinen privaten Zugang in einen frei verfügbaren Chatbot lädt. Dieses Szenario hat einen Namen: Schatten-KI. Gemeint ist die Nutzung von KI-Diensten an der Kanzlei vorbei, über private Zugänge und ohne vertragliche Absicherung (Kilian, DStR 2026, 680, 687).
a. Warum private Zugänge für Mandatsdaten ausscheiden
Keine der bisher genannten Voraussetzungen ist dann erfüllt. Es gibt weder einen Auftragsverarbeitungsvertrag noch eine Verschwiegenheitsverpflichtung des Anbieters.
Bei privaten Consumer-Accounts lassen sich Trainingsverwertung, menschliche Reviews und Logdateien zudem nicht rechtssicher unterbinden (Heinelt, unternehmensstrafrecht.de v. 23.9.2026, unter III. 2.).
b. Private Zugänge sperren, KI nicht verbieten
Private Zugänge gehören deshalb in einer internen KI-Policy untersagt und technisch gesperrt (Heinelt, unternehmensstrafrecht.de v. 23.9.2026, unter III. 2. und III. 4.; ähnlich Kilian, DStR 2026, 680, 688).
Ein generelles KI-Verbot greift dagegen zu kurz. Heinelt warnt: „Ein Totalverbot provoziert Schatten-KI, die ein reales Strafbarkeitsrisiko darstellt. Die strafrechtliche Verantwortung bleibt auch dann beim Berufsgeheimnisträger“ (Heinelt, unternehmensstrafrecht.de v. 23.9.2026, unter III. 4.).
c. Was das Berufsrecht von der Kanzlei verlangt
Das Berufsrecht verlangt ohnehin mehr als eine einmalige Unterschrift. Beschäftigte sind in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren (§ 43a Abs. 2 Satz 4 BRAO).
Außerdem ist bei ihnen fortlaufend in geeigneter Weise auf die Einhaltung hinzuwirken (Satz 5), und § 2 Abs. 2 BORA verlangt die organisatorischen und technischen Maßnahmen, die zum Schutz des Mandatsgeheimnisses erforderlich, risikoadäquat und zumutbar sind (Kilian, DStR 2026, 680, 687).
Für den Umgang mit KI heißt das aus unserer Sicht: klare Regeln, welche Werkzeuge erlaubt sind, und ein zugelassenes Werkzeug, das die Arbeit tatsächlich erleichtert.
3. Worauf Sie vor dem ersten Prompt achten sollten
a. Die Prüfpunkte
Aus den drei Regelwerken ergibt sich eine überschaubare Zahl von Punkten, die geklärt sein sollten, bevor Mandatsdaten in ein KI-Werkzeug gelangen:
- Es besteht ein Vertrag in Textform, der den Anbieter unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 43e Abs. 3 BRAO; Kilian, DStR 2026, 680, 686).
- Die Verpflichtung reicht bis zu den Personen und Unternehmen, die der Anbieter seinerseits einschaltet (§ 203 Abs. 4 StGB; Heinelt, unternehmensstrafrecht.de v. 23.9.2026, unter II. 4.).
- Ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO liegt vor (Martinetz/Hartung/Braegelmann, KIR 2026, 279, 281).
- Der Ort der Verarbeitung ist bekannt. Verlassen Daten die EU, sind die Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt, und bei Dienstleistern im Ausland ist ein vergleichbarer Geheimnisschutz geprüft (§ 43e Abs. 4 BRAO; Kilian, DStR 2026, 680, 686; Martinetz/Hartung/Braegelmann, KIR 2026, 279, 283).
- Der Vertrag schließt aus, dass Eingaben zum Training verwendet werden (Kilian, DStR 2026, 680, 687).
- Es ist geklärt, ob Eingaben beim Anbieter gespeichert werden und wer sie einsehen kann (Heinelt, unternehmensstrafrecht.de v. 23.9.2026, unter III. 1. und III. 2.).
- Der Anbieter ist sorgfältig ausgewählt (§ 43e Abs. 2 BRAO), und die Entscheidung ist dokumentiert (Martinetz/Hartung/Braegelmann, KIR 2026, 279, 282; Heinelt, unternehmensstrafrecht.de v. 23.9.2026, unter III. 4.).
- Eingegeben wird nur, was die Aufgabe erfordert (Heinelt, unternehmensstrafrecht.de v. 23.9.2026, unter III. 2. und III. 4.).
- Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, belehrt und kennen die Regeln der Kanzlei zum KI-Einsatz (Kilian, DStR 2026, 680, 687 f.).
b. Die eigene Prüfung bleibt
Ein Punkt bleibt auch beim besten Werkzeug: die eigene Prüfung. Kilian formuliert es so: „KI darf daher niemals zu einem ‚Blackbox-Entscheider‘ werden. Die Überprüfung der Ergebnisse ist und bleibt zwingende Pflicht des Berufsträgers“ (Kilian, DStR 2026, 680, 684). Auch DAV und BRAK sind sich in diesem Punkt einig (Braegelmann, KIR 2025, 315, 316).
Praktisch bedeutet das, jede Fundstelle nachzulesen, bevor sie in einen Schriftsatz gelangt. Kilian verlangt ausdrücklich, dass Quellen und Argumentationsketten nachvollzogen werden (Kilian, DStR 2026, 680, 684).
4. KI-Rechtsrecherche mit Anita: in der EU verarbeitet, an Quellen gebunden
a. Vertrag, Verschwiegenheit und Serverstandort
Anita ist für den Einsatz in der anwaltlichen Praxis entwickelt worden. Die Plattform ist eine Ausgründung der Freien Universität Berlin und des Fraunhofer Heinrich-Hertz-Instituts und gemeinsam mit Kanzleien für den täglichen Einsatz entstanden (Anita Legal, Warum Anita).
Mit unseren Nutzer:innen schließen wir eine Vereinbarung nach §§ 43a, 43e BRAO, die Sie herunterladen und für Ihre interne Compliance ablegen können. Alle unsere Mitarbeitenden sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und belehrt (Anita Legal, Häufige Fragen).
Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich auf ISO-zertifizierten Servern in der EU. Anita ist unabhängig und speziell für den europäischen Markt konzipiert (Anita Legal, Warum Anita). Ob Anita für Ihre Kanzlei der richtige Dienstleister ist, bleibt Ihre Auswahlentscheidung nach § 43e Abs. 2 BRAO.
b. Antworten, die sich prüfen lassen
Für die Prüfpflicht ist ein zweiter Punkt mindestens so wichtig. Anita sucht zu Ihrer Rechtsfrage die passenden Gerichtsentscheidungen, wertet sie aus und erstellt daraus eine strukturierte Antwort mit Argumentationslinien, die auf den gefundenen Entscheidungen beruhen (Anita Legal, Warum Anita). Alle Angaben auf der Plattform werden referenziert und mit Quellenangaben versehen, zu jedem Argument sehen Sie, auf welcher Entscheidung es beruht (Anita Legal, Warum Anita; Anita Legal, Häufige Fragen).
Möglich macht das patentierte Software, mit der nachvollziehbar bleibt, wie ein Ergebnis zustande kommt. Der Anspruch dahinter: Die KI soll nichts erfinden, sondern auf die gefundenen Entscheidungen zurückgreifen. Die anwaltliche Endkontrolle nimmt Ihnen das nicht ab. Die Prüfung kann aber am Text der Entscheidung ansetzen und muss nicht mit der Frage beginnen, ob es die zitierte Entscheidung überhaupt gibt.
Nach unseren Angaben sparen Anwender:innen damit bis zu 75 % ihrer Recherchezeit (Anita Legal, Warum Anita). Wenn Sie die Prüfpunkte aus diesem Beitrag an Anita anlegen möchten, können Sie die Plattform 14 Tage unverbindlich testen oder eine Demo buchen. Mehr dazu unter Warum Anita.
5. Einordnung und Ausblick
Keines der drei Regelwerke verbietet den Einsatz von KI als solchen (Heinelt, unternehmensstrafrecht.de v. 23.9.2026, unter III. 4.; Martinetz/Hartung/Braegelmann, KIR 2026, 279, 283). Sie verlangen, dass er organisiert wird: über die Auswahl des Anbieters, den Vertrag, die Regeln in der Kanzlei und die Kontrolle der Ergebnisse.
Wie weit das Merkmal der Erforderlichkeit trägt, wird unterschiedlich beurteilt (Braegelmann, KIR 2025, 315, 316; Martinetz/Hartung/Braegelmann, KIR 2026, 279, 281 f.). Bis Gesetzgeber oder Rechtsprechung das klären, sollte jede Kanzlei ihre Entscheidung nachvollziehbar begründen und festhalten.
Für die Zukunft der Rechtsbranche steht eine weitere Frage im Raum, nämlich ob aus dem Dürfen eines Tages ein Müssen wird. Kilian hält das für denkbar, sobald fachspezifische Angebote hinreichend verlässlich sind: „Dass der BGH sich früher oder später gedanklich von der Pflichtlektüre von Fachzeitschriften verabschieden wird und diese durch die verpflichtende Nutzung von Fachdatenbanken mit integrierter KI ersetzen wird, erscheint nicht allzu fernliegend“ (Kilian, DStR 2026, 680, 683).
Wer die Voraussetzungen für einen rechtssicheren Einsatz heute schafft, ist darauf vorbereitet.
Quellen
- Anita Legal GmbH, Warum Anita: Die intelligente KI-Lösung für Juristen, abrufbar unter: https://www.anita.legal/warum-anita (zuletzt abgerufen am 8.10.2026) (zitiert: Anita Legal, Warum Anita).
- Anita Legal GmbH, Häufige Fragen zu Anitas KI-Rechtsrecherche, abrufbar unter: https://www.anita.legal/haeufige-fragen (zuletzt abgerufen am 8.10.2026) (zitiert: Anita Legal, Häufige Fragen).
- Braegelmann, Tom, Anwaltschaft im KI-Dilemma: Zwischen DAV-Optimismus und BRAK-Bedenken, KIR 2025, 315–318 (zitiert: Braegelmann, KIR 2025, 315, mit Seitenzahl).
- Deutscher Anwaltverein, Initiativstellungnahme Nr. 32/2025 zum Einsatz von KI in der Anwaltschaft, zitiert nach Martinetz/Hartung/Braegelmann, KIR 2026, 279, 281.
- Deutscher Bundestag, Drucksache 18/11936 (2017), zitiert nach Martinetz/Hartung/Braegelmann, KIR 2026, 279, 281.
- Heinelt, Christian, § 203 StGB und Künstliche Intelligenz: Eine Einordnung für die Praxis, Beitrag v. 23.9.2026 auf unternehmensstrafrecht.de, abrufbar unter: https://www.unternehmensstrafrecht.de/§-203-stgb-und-kuenstliche-intelligenz-eine-einordnung-fuer-die-praxis/ (zuletzt abgerufen am 12.10.2026); zuerst erschienen in DSB 2026, Heft 5 (zitiert: Heinelt, unternehmensstrafrecht.de v. 23.9.2026, mit Gliederungspunkt).
- Kilian, Matthias, Berufsrechtliche Fragen des Einsatzes von generativer KI durch Rechtsanwälte und Steuerberater, DStR 2026, 680–688, abrufbar über das DWS-Institut unter: dws-institut.de (PDF) (zuletzt abgerufen am 12.10.2026) (zitiert: Kilian, DStR 2026, 680, mit Seitenzahl).
- Martinetz, Sophie/Hartung, Markus/Braegelmann, Tom, Claude oder nicht Claude, das ist die Frage, KIR 2026, 279–283 (zitiert: Martinetz/Hartung/Braegelmann, KIR 2026, 279, mit Seitenzahl).
