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KI für Juristen, Teil 1: Wo bei Mandatsdaten die Strafbarkeit beginnt und was die DSGVO verlangt

October 12, 2026
Schwarz-weiß-Aufnahme einer Juristin im Kostüm, die an hohen, scharf geschnittenen Betonwänden entlanggeht, sinnbildlich für die klaren Grenzen beim KI-Einsatz mit Mandatsdaten
Wer Mandatsdaten in ein KI-Werkzeug gibt, muss Datenschutzrecht, Strafrecht und Berufsrecht zugleich im Blick haben. Der erste Teil unserer zweiteiligen Reihe zeigt, worauf es nach der DSGVO ankommt, warum nach § 203 StGB nicht die KI-Nutzung als solche strafbar ist, sondern das unbefugte Offenbaren von Mandatsgeheimnissen, und weshalb dafür schon bedingter Vorsatz genügt. Teil 2 behandelt das Berufsrecht und Schatten-KI.

KI für Juristen, Teil 1: Wo bei Mandatsdaten die Strafbarkeit beginnt und was die DSGVO verlangt

Die Klageerwiderung ist morgen fällig, der gegnerische Schriftsatz hat vierzig Seiten. Ein Kollege kopiert ihn in einen frei verfügbaren Chatbot und lässt sich die Kernargumente zusammenfassen, über seinen privaten Zugang, weil die Kanzlei kein eigenes Werkzeug bereitstellt.

Die Zusammenfassung ist brauchbar. Der Sachverhalt samt den Namen der Beteiligten liegt jetzt allerdings bei einem Anbieter, mit dem die Kanzlei keinen Vertrag hat.

Wer anwaltlich mit KI arbeitet, muss drei Regelwerke zugleich im Blick haben: das Datenschutzrecht, das Strafrecht mit § 203 StGB und das Berufsrecht mit § 43e BRAO. Jedes stellt eigene Voraussetzungen auf. Je nach Einsatz kommen Pflichten aus der KI-Verordnung hinzu, etwa Transparenzpflichten (Martinetz/Hartung/Braegelmann, KIR 2026, 279, 281).

Dieser Beitrag ist der erste von zwei Teilen. Er zeigt, was das Datenschutzrecht und § 203 StGB beim Umgang mit Mandatsdaten verlangen. Im zweiten Teil geht es um das Berufsrecht, um Schatten-KI in der Kanzlei und darum, woran sich eine sichere KI für Juristen erkennen lässt.

1. Welche KI ist DSGVO-konform?

Mit einem Produktnamen lässt sich die Frage nicht beantworten. Die DSGVO bewertet keine Modelle, sondern Verarbeitungen. Es kommt darauf an, auf welcher vertraglichen Grundlage und an welchem Ort personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Dasselbe Sprachmodell kann deshalb in der einen Konstellation zulässig und in der anderen unzulässig eingesetzt sein (vgl. Martinetz/Hartung/Braegelmann, KIR 2026, 279, 282 f.).

a. Erster Prüfpunkt: der Vertrag

Verarbeitet der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag der Kanzlei, verlangt Art. 28 DSGVO einen Auftragsverarbeitungsvertrag (Martinetz/Hartung/Braegelmann, KIR 2026, 279, 281).

Ein privater Zugang, bei dem zwischen Kanzlei und Anbieter gar kein Vertrag besteht, scheidet für nicht anonymisierte Mandatsdaten schon deshalb aus (zur Anonymisierung Heinelt, unternehmensstrafrecht.de v. 23.9.2026, unter II. 2. und III. 2.).

b. Zweiter Prüfpunkt: der Ort der Verarbeitung

Verlassen die Daten die EU, gelten zusätzlich Art. 44 ff. DSGVO: Die Übermittlung in ein Drittland ist nur unter den dort geregelten Voraussetzungen zulässig, zum Beispiel auf Grundlage von Standardvertragsklauseln und einer Risikobewertung des Einzelfalls (Martinetz/Hartung/Braegelmann, KIR 2026, 279, 283).

Unabhängig vom Standort verlangt Art. 32 DSGVO technische und organisatorische Maßnahmen, die dem Risiko angemessen sind (Martinetz/Hartung/Braegelmann, KIR 2026, 279, 283). Vor dem Einsatz muss deshalb feststehen, wo der Anbieter verarbeitet und welche Unterauftragnehmer er einsetzt.

c. Datenschutz ersetzt nicht die Verschwiegenheit

Damit ist die Arbeit nicht erledigt. Das Datenschutzrecht schützt personenbezogene Daten, die anwaltliche Verschwiegenheit schützt Mandatsgeheimnisse, und beide haben eigene Voraussetzungen.

Martinetz, Hartung und Braegelmann beschreiben das Verhältnis so: „Beide Pflichtenkreise – hie BRAO/StGB/Anwaltsgeheimnis, da die DS-GVO – stehen selbständig nebeneinander; der eine ersetzt den anderen nicht“ (Martinetz/Hartung/Braegelmann, KIR 2026, 279, 281).

Ein sauberer Auftragsverarbeitungsvertrag beantwortet also nicht, ob der Anbieter zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.

2. § 203 StGB: Strafbar ist das unbefugte Offenbaren, nicht die KI-Nutzung

Nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das in dieser Eigenschaft anvertraut oder sonst bekannt geworden ist (Heinelt, unternehmensstrafrecht.de v. 23.9.2026, unter II. 1.; Kilian, DStR 2026, 680, 685 Fn. 34).

Die KI-Nutzung als solche erfüllt den Tatbestand nicht. Es kommt darauf an, ob durch sie ein Geheimnis offenbart wird und ob das unbefugt geschieht.

a. Wann liegt ein Offenbaren vor?

Heinelt ordnet IT-Sachverhalte so ein: „Bei IT-Sachverhalten ist der Begriff des Offenbarens auf die Kenntniserlangung natürlicher Personen beschränkt; ein Algorithmus kann nicht Empfänger eines strafbaren Offenbarens sein“ (Heinelt, unternehmensstrafrecht.de v. 23.9.2026, unter II. 3.). Die Auswertung des Prompts durch das Modell selbst ist danach nicht der kritische Moment.

Ein Offenbaren liegt aber vor, wenn Eingaben als Logdaten gespeichert werden oder Mitarbeitende des Anbieters sie zur Qualitätssicherung oder Missbrauchsprüfung sichten. Ob das Training mit Eingaben ein Offenbaren darstellt, wird unterschiedlich bewertet (Heinelt, unternehmensstrafrecht.de v. 23.9.2026, unter III. 1.).

Ob Eingaben gespeichert werden und wer sie einsehen darf, gehört deshalb zu den ersten Fragen an jeden Anbieter.

b. Wann ist die Offenbarung befugt?

Die Antwort enthält das Gesetz selbst. Nach § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB dürfen Berufsgeheimnisträger Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken, soweit das für die Inanspruchnahme ihrer Tätigkeit erforderlich ist (Heinelt, unternehmensstrafrecht.de v. 23.9.2026, unter II. 4.). Ein externer KI-Anbieter kann eine solche mitwirkende Person sein, erfasst sind insbesondere IT-Dienstleister wie Anbieter von Cloud-Diensten (Heinelt, unternehmensstrafrecht.de v. 23.9.2026, unter II. 1. unter Verweis auf BT-Drs. 18/11936, 22).

Die Kehrseite steht in Absatz 4: Strafbar macht sich auch, wer nicht dafür gesorgt hat, dass die mitwirkende Person zur Geheimhaltung verpflichtet wurde, wenn diese ein Geheimnis unbefugt offenbart. Dieselbe Pflicht trifft den Dienstleister gegenüber den Personen, die er seinerseits einschaltet (Heinelt, unternehmensstrafrecht.de v. 23.9.2026, unter II. 4.).

c. Bedingter Vorsatz genügt

Erforderlich ist Vorsatz, die Schwelle liegt allerdings niedrig: „Es genügt, wenn der Täter die Offenbarung des fremden Geheimnisses bzw. das Fehlen einer Geheimhaltungsverpflichtung für möglich hält und sich damit abfindet“ (Heinelt, unternehmensstrafrecht.de v. 23.9.2026, unter II. 5.).

Heinelt weist darauf hin, dass dafür kein technisches Tiefenwissen nötig ist; es reicht, wenn jemand die Risiken etwa zugunsten seiner Arbeitserleichterung in Kauf nimmt (Heinelt, unternehmensstrafrecht.de v. 23.9.2026, unter II. 5.). Aus unserer Sicht wird sich daher kaum darauf berufen können, er habe die Folgen nicht bedacht, wer Mandatsdaten ohne vertragliche Absicherung in ein fremdes System gibt.

d. Kein KI-Verbot, sondern eine Organisationspflicht

Zum Verzicht zwingt die Norm nicht. Heinelts Ergebnis lautet: „§ 203 StGB ist kein KI-Verbot, sondern eine Organisations- und Verhaltensleitlinie für Berufsgeheimnisträger“ (Heinelt, unternehmensstrafrecht.de v. 23.9.2026, unter III. 4.).

3. Wie es im zweiten Teil weitergeht

Auftragsverarbeitungsvertrag und Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 203 Abs. 4 StGB decken das Datenschutz- und das Strafrecht ab. Für Anwältinnen und Anwälte ist die Prüfung damit noch nicht vollständig, denn § 43e BRAO stellt engere Voraussetzungen auf, vor allem an die Auswahl des Dienstleisters und an die Form des Vertrags (Heinelt, unternehmensstrafrecht.de v. 23.9.2026, unter II. 4.). Eine § 203 StGB-konforme KI-Nutzung ist deshalb nicht automatisch berufsrechtskonform.

Im zweiten Teil geht es um genau diese Lücke: was eine BRAO-konforme KI voraussetzt, wie Kanzleien mit Schatten-KI umgehen sollten und welche Punkte vor dem ersten Prompt geklärt sein sollten.

Quellen

  • Heinelt, Christian, § 203 StGB und Künstliche Intelligenz: Eine Einordnung für die Praxis, Beitrag v. 23.9.2026 auf unternehmensstrafrecht.de, abrufbar unter: https://www.unternehmensstrafrecht.de/§-203-stgb-und-kuenstliche-intelligenz-eine-einordnung-fuer-die-praxis/ (zuletzt abgerufen am 12.10.2026); zuerst erschienen in DSB 2026, Heft 5 (zitiert: Heinelt, unternehmensstrafrecht.de v. 23.9.2026, mit Gliederungspunkt).
  • Kilian, Matthias, Berufsrechtliche Fragen des Einsatzes von generativer KI durch Rechtsanwälte und Steuerberater, DStR 2026, 680–688, abrufbar über das DWS-Institut unter: dws-institut.de (PDF) (zuletzt abgerufen am 12.10.2026) (zitiert: Kilian, DStR 2026, 680, mit Seitenzahl).
  • Martinetz, Sophie/Hartung, Markus/Braegelmann, Tom, Claude oder nicht Claude, das ist die Frage, KIR 2026, 279–283 (zitiert: Martinetz/Hartung/Braegelmann, KIR 2026, 279, mit Seitenzahl).