Haftungsfalle KI-Chatbot: Was der OLG-Hamm-Fall für Kanzleien und ihre Mandanten mit eigenem KI-Einsatz bedeutet
KI-Chatbots sind längst keine Spielerei mehr. Auf vielen Unternehmenswebsites gehören sie fest dazu: bei der Terminbuchung in Arztpraxen, im Kundenservice von Onlineshops, beim ersten Kontakt auf Kanzlei-Websites. Was aber, wenn der Chatbot schlicht die Unwahrheit sagt? Mit genau dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Hamm befassen. Ein Chatbot hatte Patientenanfragen mit frei erfundenen Facharztqualifikationen beantwortet. Bemerkenswert ist die Entscheidung, weil sie eine Zurechnungsfrage klärt, die weit über den Einzelfall aus der ästhetischen Medizin hinausgeht: Wer haftet, wenn eine KI im Namen eines Unternehmens spricht? Und kann sich der Betreiber darauf berufen, dass das System eben unberechenbar ist?
Teil 1: Der Fall (OLG Hamm, Urteil vom 12. Mai 2026, Az. I-4 UKl 3/25)
Sachverhalt
Die beklagte Anbieterin ästhetischer Behandlungen betrieb auf ihrer Website einen KI-gestützten Chatbot, der Termine buchte und Patientenfragen beantwortete. Gefragt nach der Qualifikation der beiden ärztlichen Geschäftsführer, antwortete der Chatbot, diese seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ beziehungsweise „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“. Tatsächlich hatte keiner der beiden eine entsprechende Facharztanerkennung. Zwei der genannten Bezeichnungen gibt es im deutschen Weiterbildungsrecht der Ärztekammern nicht einmal.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V. mahnte das Unternehmen daraufhin wegen irreführender Werbung ab. Die Beklagte deaktivierte den Chatbot und besserte technisch nach, unter anderem mit angepassten Prompt-Vorgaben und Keyword-Filtern. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wollte sie aber nicht abgeben. Die Verbraucherzentrale erhob Klage, über die das OLG Hamm entschied.
Die Knackpunkte der Entscheidung
Für die Praxis sind vor allem drei Punkte des Urteils wichtig.
Erstens die zentrale Zurechnungsfrage. Ist eine Chatbot-Aussage dem Unternehmen selbst zuzurechnen? Oder äußert sich hier ein technischer „Dritter“, für den man nicht ohne Weiteres einstehen muss? Das OLG Hamm ist da eindeutig: Ein Chatbot ist kein Dritter im Rechtssinne, er gehört zur eigenen geschäftlichen Sphäre des Betreibers. Die Aussagen eines eingesetzten Chatbots seien „grundsätzlich nicht anders zu beurteilen … als mündliche oder schriftliche Aussagen des Werbenden selbst“. Wer mit Kundinnen und Kunden über ein KI-System kommuniziert, übernimmt also auch die volle wettbewerbsrechtliche Verantwortung für das, was es sagt.
Zweitens hat das Gericht das sogenannte „Black-Box“-Argument verworfen. Die Beklagte hatte eingewandt, die konkrete Fehlantwort sei bei generativen KI-Systemen technisch nicht vollständig vorhersehbar gewesen und ihr deshalb nicht vorzuwerfen. Das ließ das OLG Hamm nicht gelten. Der Betreiber lege fest, in welchem Rahmen der Chatbot tätig wird, und habe ausreichend Einfluss auf dessen Konfiguration. Er hätte die falschen Antworten also vor der Inbetriebnahme durch sorgfältigere Ausgestaltung verhindern können und müssen. Auch eine sorgfältig ausgewählte Trainingsgrundlage entbindet nicht von der Verantwortung für den konkreten Output, wenn der im Einzelfall falsch ist.
Drittens ersetzen rein technische Nachbesserungen keine rechtlich geforderte Unterlassungserklärung. Den Chatbot abzuschalten und nachträglich Filter einzubauen, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Nötig ist eine strafbewehrte Erklärung, die einen wirksamen Anreiz gegen künftige Verstöße setzt. Wer allein auf technische Selbstheilung vertraut, bleibt wettbewerbsrechtlich angreifbar.
Die Entscheidung des OLG Hamm
Das Gericht gab der Klage der Verbraucherzentrale auf Unterlassung der irreführenden Facharztbezeichnungen vollumfänglich statt. Es stützte sich dabei auf § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG. Der Senat betonte außerdem, dass die exakte Bezeichnung ärztlicher Qualifikationen nicht nur wettbewerbsrechtlich, sondern über die Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern auch berufsrechtlich geregelt ist. Das gab dem Verstoß zusätzliches Gewicht. Weil die Zurechnungsfrage bei KI-generierten Inhalten in Werbung und Gesundheitswesen grundsätzliche Bedeutung hat, ließ das OLG Hamm die Revision zum Bundesgerichtshof ausdrücklich zu. Rechtskräftig ist das Urteil damit noch nicht, eine höchstrichterliche Klärung steht aus.
Teil 2: Was eine KI-Rechtsrechercheplattform bei ähnlichen Fällen leisten kann
Der Fall zeigt, wie schnell sich beim Einsatz von KI im Unternehmen neue Haftungsfragen stellen, die mehrere Rechtsgebiete berühren. Für die anwaltliche Beratung heißt das: Hier muss man auf dem aktuellen Stand bleiben.
1. Eine junge Rechtsprechungslinie über Fachgebiete hinweg beobachten. Die Entscheidung berührt Wettbewerbsrecht (UWG), ärztliches Berufsrecht und mit Blick auf die künftigen Transparenzpflichten der KI-Verordnung auch IT-Recht. Eine KI-Rechtsrechercheplattform wie anita.legal sucht semantisch statt nur nach Stichworten. Solche Schnittstellenfälle findet sie deshalb zuverlässig, statt sie nur einem einzelnen Rechtsgebiet zuzuordnen. Gegenüber der isolierten Suche in einer einzelnen Fachdatenbank ist das ein klarer Vorteil.
2. Die anstehende BGH-Revision und vergleichbare Parallelverfahren verfolgen. Da die Revision zugelassen ist, wird die Zurechnungsfrage wohl erst beim BGH endgültig geklärt. Möglicherweise strahlt das auf ganz andere Branchen aus, die ebenfalls Chatbots einsetzen. Eine Plattform mit automatisiertem Rechtsprechungs-Monitoring gleicht Mandate laufend mit dem Verfahrensstand ab und informiert, sobald der BGH entscheidet oder vergleichbare Fälle aus anderen Branchen auftauchen. Die Kanzlei muss den Fall dafür nicht manuell im Blick behalten.
3. Risiken für Mandanten mit eigenem Chatbot schnell einschätzen. Kanzleien, die Unternehmen beim Einsatz von KI im Kundenservice beraten, müssen jetzt zügig beurteilen können, ob ähnliche Konfigurationen beim eigenen Mandanten dieselben Haftungsrisiken bergen. Eine KI-Urteilsanalyse, die die tragenden Erwägungen des OLG Hamm klar herausarbeitet (vor allem die Ablehnung des „Black-Box“-Arguments), liefert dafür in Minuten eine belastbare Beratungsgrundlage. Den Volltext muss dann nicht jede Kanzlei einzeln auswerten.
4. Auf Volltextquellen bauen statt auf widersprüchliche Sekundärberichte. Gerade bei frischen Entscheidungen kursieren in Fachmedien oft leicht unterschiedliche Darstellungen von Sachverhalt und Begründung, solange der Volltext noch nicht breit verfügbar ist. Eine Rechercheplattform, die auf die Originalentscheidungen und Pressemitteilungen der Gerichte selbst zugreift, verringert dieses Risiko. Auf die Analyse, die dabei herauskommt, kann sich die Beratung dann auch tatsächlich stützen.
5. Datenschutz gleich mitdenken. Der Chatbot im entschiedenen Fall hat Anfragen von Patientinnen und Patienten zu ärztlichen Behandlungen verarbeitet. In so einem Kontext können schnell auch Fragen zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO berührt sein. Eine spezialisierte, DSGVO-konforme KI-Rechtsrechercheplattform hilft Kanzleien, diese Datenschutzaspekte direkt mitzudenken, wenn sie Mandanten zum rechtssicheren Einsatz eines eigenen KI-Chatbots beraten. Bei der Auswahl des eigenen Recherche-Tools ist dieser Punkt übrigens genauso wichtig wie die inhaltliche Verlässlichkeit der Ergebnisse.
Strategische Einordnung
Der Fall betrifft nicht nur Mandanten aus der Gesundheits- oder Beautybranche. Auch Kanzleien setzen auf ihrer eigenen Website immer öfter KI-gestützte Chat-Funktionen für die Mandantenkommunikation ein. Damit tragen sie dasselbe Zurechnungsrisiko, das das OLG Hamm hier festgestellt hat. Wer eigene Qualifikationen, Tätigkeitsschwerpunkte oder Erfolgsaussichten über einen Chatbot kommuniziert, muss sich dessen Aussagen genauso zurechnen lassen wie eine mündliche Auskunft am Empfang. In der Beratungspraxis liegt der Vorsprung damit zunehmend bei denen, die neue KI-Haftungsfragen am schnellsten einordnen und in eine belastbare Empfehlung übersetzen können. Das gilt für die eigenen Mandanten ebenso wie für die eigene Kanzlei.
Fazit
Das Urteil des OLG Hamm bringt die Frage, wer für die Worte einer Künstlichen Intelligenz einstehen muss, ein gutes Stück weiter: Wer einen Chatbot einsetzt, kann sich nicht hinter dessen technischer Unberechenbarkeit verstecken. Für Kanzleien ist das Thema gleich doppelt aktuell. Sie beraten Unternehmen mit eigenem KI-Einsatz und nutzen solche Systeme womöglich selbst. Eine KI-Rechtsrechercheplattform, die neue Haftungsfragen fachgebietsübergreifend erfasst und auf verifizierten Quellen beruht, macht aus dieser Unsicherheit eine Beratungsfrage, die sich schnell beantworten lässt. Statt eines Risikos, das erst im Ernstfall auffällt.
